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# § 40 LuftBO — Flugbetriebspersonal

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.

(2) Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten einweisen. Das gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen Strecken.

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Zitiervorschlag: § 40 LuftBO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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