Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 30 Bordbuch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/30#abs-1 (1) Für jedes Luftfahrzeug mit Ausnahme der Luftsportgeräte ist ein Bordbuch zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/30#abs-2 (2) Das Bordbuch ist den für die Nachprüfung des Luftfahrzeugs nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät zuständigen Stellen bei der Prüfung vorzulegen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden können die Einsicht in das Bordbuch jederzeit verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/30#abs-3 (3) Das Bordbuch muß enthalten:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/30#abs-4 (4) Für die Führung des Bordbuches ist der Halter verantwortlich. Daneben ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer für die seinen Flug betreffenden Angaben nach Absatz 3 Nr. 3 Buchstaben a bis e verantwortlich. Die Eintragungen nach Absatz 3 Nr. 3 sind alsbald und dauerhaft vorzunehmen und von den dafür verantwortlichen Personen abzuzeichnen. Die Bordbücher sind zwei Jahre nach dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/30#abs-5 (5) Das Bordbuch ist an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.
Änderungsverlauf
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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03.08.1998 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 1998 (BGBl. I 2010, 2669)
BGBl. 1998 I S. 2010
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 30 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.