Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 3 Grundregel für den Betrieb
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/3#abs-1 (1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/3#abs-2 (2) Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden. Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen. Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen. Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/3#abs-3 (3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 3 LuftBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.09.2008 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2008 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2008 I S. 1834
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13.06.2001 Ausfertigung
§ 3 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2001 I S. 1221
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26.05.1993 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1993 (BGBl. I 750)
BGBl. 1993 I S. 750
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