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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1221
BGBl. 2001 I S. 1221 · 14.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport
gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
Vom 13. Juni 2001
Auf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und
Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBI. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:
„8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-
masse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge,
die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich
zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestal-
tung betrieben werden),“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne
Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahr-
zeug verbundenen Motor und mit einer höchst-
zulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich
Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Muster-
zulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der
Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforde-
rungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von
Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige
Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne
Gewichtsbeschränkung.“
2. In § 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 7“ die
Wörter „und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis
zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg“ ein-
gefügt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 6a bis 8 durch
folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7. Luftsportgeräte,
8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-
masse über 150 kg,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der
Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer
höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu
150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn
deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.“
4. § 78 wird wie folgt gefasst:
„§ 78
Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-
gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder
JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vor-
aussetzungen erfüllt,
b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn
die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen
sinngemäß erfüllt werden.
Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung
der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen
fest, die für die sichere Durchführung des Transports
erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die
Erteilung von Genehmigungen zum Transport radio-
aktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon
unberührt.
(2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Be-
triebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Geneh-
migung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgeset-
zes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet
sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flug-
betriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen ge-
fährlicher Güter auszuschließen.
(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter
mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) be-
dürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen
zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedür-
fen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung
durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit
diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung
durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM
genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.
(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-
nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des
Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“

Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBI. I S. 2010) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des
musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die
nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle
zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des
Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5,
6 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät
nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse
über 150 kg“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung
und die Stückprüfung nach § 10a.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer
höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfol-
gen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch
eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrt-
geräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der
Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der
zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung
bescheinigen zu lassen.“
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüf-
schein“ das Komma und die Wörter „für Hängeglei-
ter und Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für
Springfallschirme durch einen Prüfstempel“ gestri-
chen.
b) In Absatz 7 wird Satz 2 gestrichen.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
(1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die
Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hier-
für anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten
Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden ent-
sprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser
bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem
nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Ein-
haltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-
rung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entspre-
chend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die
Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrt-
geräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen
Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung
des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach
Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.“
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fällt“ die Wörter
„und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a
ist“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
angefügt:
„(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach
§ 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten
sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nach-
zuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät
dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsge-
setzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durch-
geführten Prüfungen von diesem unverzüglich
bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden
keine Anwendung.
(5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach
§ 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen
Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auf-
trag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der
Halter ist für die rechtzeitige und vollständige
Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat
Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfan-
weisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden.
Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.“
6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
7. In § 20 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Nach-
prüfschein“ das Komma und die Wörter „für Hänge-
gleiter und Gleitsegel durch einen dauerhaft am Luft-
sportgerät anzubringenden Prüfstempel“ und in Satz 2
die Wörter „und dem Prüfstempel“ gestrichen.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a
eingefügt:
„2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4
Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht
rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht
oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,“.
b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
bis 4b ersetzt:
„4. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprü-
fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder
nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,

4a. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprü-
fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig durchführt,
4b. entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebs-
anweisung oder eine zur Mängelbehebung
erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt,“.
c) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
d) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit
des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder“.
Artikel 3
Änderung der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (BGBI. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669),
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-
Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, so-
weit sich nicht aus den Besonderheiten dieser
Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung
von der Verkehrszulassung, die Unanwendbar-
keit einzelner Vorschriften ergibt,“.
2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden,
wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prü-
fung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist."
3. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.
4. In § 57 Nr. 1 Buchstabe a werden die Angabe „§ 3“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und am Ende des
zweiten Halbsatzes die Wörter „oder entgegen § 3
Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüch-
tigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist“
eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
Nr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme,
bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der
Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem
1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die
Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Herstel-
ler die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erfor-
derlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt.
Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers
dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen
diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn
sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen
nachgeprüft werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2001
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1221. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6308d2829ecc60c3….