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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1221

BGBl. 2001 I S. 1221 · 14.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1221
                                               Verordnung
                      zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über den Transport
              gefährlicher Güter und die Zulassung von Luftsportgeräten und Flugmodellen
                                                  Vom 13. Juni 2001

   Auf Grund der §§ 31c und 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 9a und
Satz 2 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999
(BGBI. I S. 550), in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Ok-

tober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

                         Artikel 1
  Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
28. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1494), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt gefasst:
      „8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-
          masse über 25 kg (unbemannte Luftfahrzeuge,
          die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich
          zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestal-
          tung betrieben werden),“.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte ohne

      Motor oder mit einem nicht fest mit dem Luftfahr-

      zeug verbundenen Motor und mit einer höchst-
      zulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich
      Gurtzeug und Rettungsgerät sind von der Muster-
      zulassung befreit. Für diese Luftfahrzeuge hat der
      Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforde-
      rungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von
      Luftfahrtgerät nachzuweisen. Für das zugehörige
      Schleppgerät gelten die Sätze 1 und 2 ohne
      Gewichtsbeschränkung.“

2. In § 2 werden nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 7“ die
   Wörter „und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis

   zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 kg“ ein-

   gefügt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Nummern 6a bis 8 durch
      folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:
      „7. Luftsportgeräte,

       8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Start-
          masse über 150 kg,“.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 sind von der
      Verkehrszulassung befreit. Flugmodelle mit einer

      höchstzulässigen Startmasse über 25 kg und bis zu
      150 kg bedürfen keiner Verkehrszulassung, wenn
      deren Verkehrssicherheit nach der Verordnung zur
      Prüfung von Luftfahrtgerät bestätigt ist.“

4. § 78 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 78
             Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
      (1) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 des Luftverkehrs-
   gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
   bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt
   a) dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
      es nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Betriebsordnung
      für Luftfahrtgerät die in der JAR-OPS 1 deutsch oder
      JAR-OPS 3 deutsch, Abschnitt R enthaltenen Vor-
      aussetzungen erfüllt,

   b) dem Luftfahrzeughalter im Einzelfall erteilt, wenn
      die in der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
      deutsch, Abschnitt R enthaltenen Voraussetzungen
      sinngemäß erfüllt werden.
   Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung
   der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen
   fest, die für die sichere Durchführung des Transports
   erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die
   Erteilung von Genehmigungen zum Transport radio-

   aktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon

   unberührt.

      (2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrs-
   gesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1
   bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Be-
   triebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Geneh-
   migung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgeset-
   zes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn
   dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet
   sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flug-
   betriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen ge-
   fährlicher Güter auszuschließen.

      (3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter

   mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) be-

   dürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für
   Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen
   zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedür-
   fen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung
   durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), soweit
   diese nach der JAR-OPS 1 deutsch oder JAR-OPS 3
   deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung
   durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM
   genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.
      (4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaub-
   nisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des
   Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.“
BGBl. 2001, Seite 1222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1222
                         Artikel 2

                    Änderung der

       Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät

   Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
3. August 1998 (BGBI. I S. 2010) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des

       musterzulassungspflichtigen Luftfahrtgeräts ist die

       nach § 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung für
       die Erteilung der Musterzulassung zuständige Stelle
       zuständig. Für die Prüfung der Lufttüchtigkeit des
       Luftfahrtgeräts nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
       Zulassungs-Ordnung ist der Hersteller zuständig.“
   b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
      Angabe „Satz 1“ eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5,
      6 und 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“

      durch die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 der Luftver-

      kehrs-Zulassungs-Ordnung und für Luftfahrtgerät

      nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-

      Ordnung mit einer höchstzulässigen Startmasse

      über 150 kg“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
      Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-
       Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung
       und die Stückprüfung nach § 10a.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

        „(4) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8
       der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einer
       höchstzulässigen Startmasse bis zu 150 kg erfol-
       gen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch
       eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrt-
       geräts mit dem Stand der Technik. Hierzu hat der
       Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der
       zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung
       bescheinigen zu lassen.“

   d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

      sätze 5 und 6.

3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Prüf-
      schein“ das Komma und die Wörter „für Hängeglei-
      ter und Gleitsegel durch eine Prüfplakette und für

      Springfallschirme durch einen Prüfstempel“ gestri-

      chen.

   b) In Absatz 7 wird Satz 2 gestrichen.

4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                            „§ 10a
       Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
      (1) Bei Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 4 der Luftver-
   kehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller die
   Musterprüfung in einer vom Luftfahrt-Bundesamt hier-
   für anerkannten Prüfstelle vor Auslieferung des ersten

   Luftfahrtgeräts dieses Musters an den Kunden ent-
   sprechend § 10 Abs. 1 durchführen und von dieser

   bescheinigen zu lassen. Bei Luftfahrtgeräten mit einem

   nicht fest eingebauten Motor ist hierbei auch die Ein-
   haltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.

     (2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Ausliefe-
   rung dieses Luftfahrtgeräts an den Kunden entspre-
   chend § 10 Abs. 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat die
   Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrt-
   geräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen

   Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung

   des Mangels dem Halter zur Verfügung zu stellen.

     (3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach
   Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.“

5. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fällt“ die Wörter
      „und kein Luftfahrtgerät nach § 9 Abs. 4 oder § 10a
      ist“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
      angefügt:

       „(4) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach

      § 9 Abs. 4 ist in Zeitabständen von zwölf Monaten

      sowie nach Änderungen vor dem ersten Flug nach-

      zuprüfen. Hierzu hat der Halter das Luftfahrtgerät

      dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsge-

      setzes zur Nachprüfung vorzustellen und die durch-
      geführten Prüfungen von diesem unverzüglich
      bescheinigen zu lassen. Die §§ 15 bis 20 finden
      keine Anwendung.
         (5) Die Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach
      § 10a ist nach den vom Hersteller vorgegebenen
      Anweisungen durch den Halter oder in dessen Auf-
      trag nachzuprüfen oder nachprüfen zu lassen. Der
      Halter ist für die rechtzeitige und vollständige
      Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Er hat
      Mängel an dem Luftfahrtgerät oder an den Prüfan-
      weisungen unverzüglich dem Hersteller zu melden.
      Die §§ 15 und 18 bis 20 finden keine Anwendung.“

6. In § 15 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

7. In § 20 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort „Nach-

   prüfschein“ das Komma und die Wörter „für Hänge-

   gleiter und Gleitsegel durch einen dauerhaft am Luft-
   sportgerät anzubringenden Prüfstempel“ und in Satz 2
   die Wörter „und dem Prüfstempel“ gestrichen.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a

      eingefügt:

      „2a. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 4

           Satz 2 das Luftfahrtgerät nicht oder nicht
           rechtzeitig vorstellt oder eine Prüfung nicht
           oder nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,“.
   b) Nummer 4 wird durch folgende neue Nummern 4
      bis 4b ersetzt:
      „4.   entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 die Musterprü-
            fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig durchführen oder nicht oder
            nicht rechtzeitig bescheinigen lässt,
BGBl. 2001, Seite 1223 — Originalseite als Abbildung
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      4a.    entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 die Stückprü-
             fung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder

             nicht rechtzeitig durchführt,

      4b.    entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 eine Betriebs-
             anweisung oder eine zur Mängelbehebung
             erforderliche Anweisung nicht, nicht richtig,
             nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur
             Verfügung stellt,“.
   c) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt.
   d) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 5a
      eingefügt:

      „5a. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Lufttüchtigkeit
           des Luftfahrtgeräts nicht, nicht richtig, nicht
           vollständig oder nicht rechtzeitig nachprüft
           oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig nachprüfen lässt oder“.

                          Artikel 3

                      Änderung der

            Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

  Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März

1970 (BGBI. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der

Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669),

wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
   eingefügt:
   „1a. die nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-
        Ordnung keiner Musterzulassung bedürfen, so-
        weit sich nicht aus den Besonderheiten dieser
        Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung
        von der Verkehrszulassung, die Unanwendbar-
        keit einzelner Vorschriften ergibt,“.

2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-

   Zulassungs-Ordnung dürfen nur betrieben werden,
   wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prü-
   fung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist."

3. In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird der letzte Halbsatz gestrichen.

4. In § 57 Nr. 1 Buchstabe a werden die Angabe „§ 3“
   durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und am Ende des
   zweiten Halbsatzes die Wörter „oder entgegen § 3
   Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüch-
   tigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist“
   eingefügt.

                         Artikel 4

         Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
  (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1

Nr. 4 am 1. Juli 2001 in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft.

   (3) Für Hängegleiter, Gleitsegel und Sprungfallschirme,

bei denen die Stückprüfung nach § 10 Abs. 3, 4 und 7 der

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät in der vor dem

1. Juli 2001 geltenden Fassung bescheinigt ist, gelten die
Muster- und Stückprüfung nach § 10a der Verordnung zur
Prüfung von Luftfahrtgerät als erbracht, wenn der Herstel-
ler die für die Nachprüfung und Mängelbehebung erfor-
derlichen Anweisungen dem Halter zur Verfügung stellt.
Können die erforderlichen Anweisungen des Herstellers
dem Halter nicht zur Verfügung gestellt werden, dürfen
diese Luftfahrtgeräte nur weiter betrieben werden, wenn
sie nach den vor dem 1. Juli 2001 geltenden Regelungen
nachgeprüft werden.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 13. Juni 2001
                                               Der Bundesminister
                                      für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                                   Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1221. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6308d2829ecc60c3….