Gesetze / Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
LuftBO§ 24a Besondere betriebliche Genehmigungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/24a#abs-1 (1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftBO/24a#abs-2 (2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2.
die Betriebsverfahren und
3.
die Schulung der Flugbesatzung.