Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung

LuBKV

§ 7 Anmeldung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/7#abs-1 (1) Die Eltern beantragen die Aufnahme in eine Schule, die eine Leistungs- und Begabungsklasse im gewünschten Profil anbietet (Anmeldung). Sie können im Antrag einen Zweitwunsch für eine weitere Schule angeben. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/7#abs-2 (2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldung bei den Schulen mit genehmigten Leistungs- und Begabungsklassen zu stellen sind. Der Anmeldung sind die Empfehlung der Grundschule und eine Kopie des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 beizufügen. Die Anerkennung als besonderer Härtefall oder die Berücksichtigung besonderer Gründe bedürfen des Nachweises der entsprechenden Umstände.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/7#abs-3 (3) Die Schule kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.

§ 6 § 8