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# § 7 LuBKV (Brandenburg) — Anmeldung

Leistungs- und Begabungsklassen-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eltern beantragen die Aufnahme in eine Schule, die eine Leistungs- und Begabungsklasse im gewünschten Profil anbietet (Anmeldung). Sie können im Antrag einen Zweitwunsch für eine weitere Schule angeben. Erst- und Zweitwunsch bestimmen die Reihenfolge der Schulen, die die Anmeldung auf eine mögliche Aufnahme prüfen sollen.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium legt den Termin fest, bis zu dem die Anmeldung bei den Schulen mit genehmigten Leistungs- und Begabungsklassen zu stellen sind. Der Anmeldung sind die Empfehlung der Grundschule und eine Kopie des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 beizufügen. Die Anerkennung als besonderer Härtefall oder die Berücksichtigung besonderer Gründe bedürfen des Nachweises der entsprechenden Umstände.

(3) Die Schule kann verspätete Anmeldungen unter Beachtung von § 31 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg berücksichtigen.

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Zitiervorschlag: § 7 LuBKV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LuBKV/7

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