Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt. 3 Gerichtliches Verfahren
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/3#abs-1 (1) Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung ist fähig, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Gemeinsame Landesplanungsabteilung zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/3#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 4 dieses Vertrages unterliegen der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LplV/3#abs-3 (3) Über Streitigkeiten nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung, welche Aufgaben der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung betreffen, entscheidet als gemeinsames Gericht im ersten Rechtszug das Verwaltungsgericht Potsdam oder, sofern gesetzlich bestimmt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 3 LplV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 – OVG 10 A 8.10Zitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 – OVG 10 S 16.15Erfolgloser Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Landesentwicklungsplans Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.