Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt. 10 Zielabweichungsverfahren
Stand: 02.08.2026
Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.
III. Abschnitt
Regelungen zur Regionalplanung
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 10 LplV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 – OVG 10 A 8.10Zitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.