Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag

LplV

Art. 10 Zielabweichungsverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.

III. Abschnitt

Regelungen zur Regionalplanung

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