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Art 10 LplV (Brandenburg) — Zielabweichungsverfahren

Landesplanungsvertrag

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll die Gemeinsame Landesplanungsabteilung im Benehmen mit den fachlich berührten öffentlichen Stellen und den betroffenen Gemeinden im Einzelfall Abweichungen von den Zielen der Raumordnung zulassen.

III. Abschnitt

Regelungen zur Regionalplanung