Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesplanungsvertrag
LplVArt. 9 Planerhaltung
Stand: 02.08.2026
Die Unbeachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsvertrages richtet sich nach § 11 des Raumordnungsgesetzes. Zuständige Stelle nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes ist die Gemeinsame Landesplanungsabteilung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 9 LplV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2014 – OVG 10 A 8.10Zitiert von 25
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