Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 6 Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird den Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist. Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt. Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung in dem Lotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 6 ALV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 14/11 RKrankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel - Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung in Höhe des Apothekenrabatts - vollständige Forderungserfüllung durch die Krankenkasse binnen zehn Tagen nach RechnungseingangZitiert von 106
- OLG Düsseldorf, 10.07.2024 – Verg 11/24
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.06.2003 – L 5 KR 99/02
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 6/06 RApothekenvergütung: Kein Vergütungsanspruch des Apothekers bei Überschreitung der Vorlagefrist für ein Kassenrezept Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BSG, 17.03.2005 – B 3 KR 2/05 RGKV-Arzneimittelversorgung: Apothekeneinfuhr und Abgabe eines Fertigarzneimittels bei ruhender Zulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ALV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1864)
BGBl. 2010 I S. 1864
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