Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 06.03.2012 – B 1 KR 14/11 RKrankenversicherung - Gewährung eines Apothekenrabatts für Arzneimittel - Anspruchsuntergang eines Apothekers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung in Höhe des Apothekenrabatts - vollständige Forderungserfüllung durch die Krankenkasse binnen zehn Tagen nach RechnungseingangZitiert von 97
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/7#abs-1 (1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
1.
der Beginn der Lotsung,
2.
das Ziel der Lotsung,
3.
das Ende der Lotsung,
4.
der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
5.
die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/7#abs-2 (2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.