Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung
ALV§ 12 Informationspflicht des Seelotsen, Prüfliste und Lotsbescheinigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BSG, 03.08.2006 – B 3 KR 6/06 RApothekenvergütung: Kein Vergütungsanspruch des Apothekers bei Überschreitung der Vorlagefrist für ein Kassenrezept KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 – L 1 KR 365/16Zitiert von 1
- LG Essen, 13.11.2007 – 1 O 270/06
- SG Frankfurt am Main, 27.01.2017 – S 18 KR 500/12Zitiert von 1
- SG Hannover, 29.01.2016 – S 86 KR 383/11Zitiert von 2
5 Entscheidungen zu § 12 ALV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/12#abs-1 (1) Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüglich über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, zu befragen. Er hat sich im Rahmen der üblichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen. Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, hat der Seelotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu melden. Diese übermittelt unverzüglich diese Meldung an die See-Berufsgenossenschaft. Der Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 geforderten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/12#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/12#abs-3 (3) Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene Formular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintragungen zu versehen. Der Kapitän oder sein Vertreter und der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestätigen. Ist die Unterschrift des Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so genügt die Unterschrift des Seelotsen. Der Seelotse hat in diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LotsO%201987/12#abs-4 (4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Dienststelle abzuliefern.