Gesetze / Allgemeine Lotsverordnung

ALV

§ 11 Unterrichtung der Schiffsführung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

§ 10 § 12