Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
LogAPrO§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
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- LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 – L 1 BA 118/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/3#abs-1 (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/3#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/3#abs-3 (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LogAPrO/3#abs-4 (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.