Gesetze / Lobbyregistergesetz

LobbyRG

§ 7 Bußgeldvorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
2.
entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder
3.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.

§ 6 § 8