§ 7 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.
Änderungsverlauf
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01.03.2024 in Kraft
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2024 I Nr. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.