§ 7 Bußgeldvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2024-03-01#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2024-03-01#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2024-03-01#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/7?asof=2024-03-01#abs-4 (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Direktor beim Deutschen Bundestag.