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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 10
BGBl. 2024 I Nr. 10 · 29.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2024 Nr. 10
Gesetz
zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
Vom 15. Januar 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lobbyregistergesetzes
Das Lobbyregistergesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „gegenüber den Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern,
Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der
Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und
Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und
Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und
Referatsleitern.“
c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „der Organe“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Teilsatz vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1“ die
Angabe „und 2“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „gegenüber den Organen,“ das Wort „Gremien,“
eingefügt.
bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils nach den Wörtern „der Organe“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.

cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des
öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen,“.
dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der
Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und
Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder
die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer
Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder
Vergabeverfahrens gerichtet ist,“.
ee) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Parteiengesetz“ die Wörter „oder als deren Jugendorganisationen“
eingefügt.
ff) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
gg) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
hh) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
„17. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
bb) Nummer 6 wird Nummer 5.
cc) Nummer 7 wird Nummer 6 und die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16“ werden durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6 bis 17“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort „Interessenvertreterinnen“ wird das Wort „Alle“ eingefügt.
bbb) Vor dem Wort „ausgenommen“ werden die Wörter „nach Absatz 2 oder 3“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Geburtsname,“ gestrichen und werden die Wörter „Vornamen,
akademischer Grad (optional),“ durch die Wörter „Vorname, optional der akademische Grad,
optional der Künstler- oder Ordensname,“ ersetzt.
bbb) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:
„e) gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,
f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
g) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder
Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut
sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten,
Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der
Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung,“.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „Vornamen, akademischer Grad (optional)“ durch die Wörter
„Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname“ ersetzt.
ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder
Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut
sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,“.
ddd) In Buchstabe e werden die Wörter „und Mitgliedschaften“ durch die Wörter „, aufgeschlüsselt nach
natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen
Organisationen“ ersetzt.
eee) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
„f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
g) optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von
Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,“.

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend
allgemeine Angaben
a) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht
länger als fünf Jahre zurückliegt,
b) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder
Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
c) über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger
als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b
wahrgenommen hat,
d) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die
nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
e) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen
Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
f) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in
der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit,“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
„4. Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung
ausgeübten Tätigkeit,“.
ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
„5. zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme
a) die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder
auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und
Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter
Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht,
sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie
b) grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in
anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber
mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2
abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht
werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und
Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind
insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete
Regelungsvorhaben enthalten,
6. Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens
10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in
Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen
auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,
7. Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
8. Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar
a) folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an
den Gesamteinnahmen:
aa) wirtschaftliche Tätigkeit,
bb) öffentliche Zuwendungen,
cc) Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen,
dd) Mitgliedsbeiträge und
ee) Sonstiges,
b) Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in
Stufen von jeweils 10 000 Euro,
c) Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der
Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären
Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern der
Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber
im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar
aa) Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und
bb) eine kurze Beschreibung der Leistung,

d) Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar
aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro,
bb) in Stufen von jeweils 10 000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname,
Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10 000 Euro
bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10
Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie
cc) eine kurze Beschreibung der Leistung,
e) Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar
aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro und
bb) Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des
Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10 000 Euro
bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und
zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa
übersteigt,
f) Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften
und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die
Gesamteinnahmen über 10 000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung umfassen. Sofern der Jahresabschluss oder der
Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der
Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres
bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen
Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.“
b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben,
stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit:
1. eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1
Nummer 4 und 5 Buchstabe a,
2. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung
betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2
Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt
entsprechend,
3. Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder
Organisationen,
a) wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden,
b) wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige
Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese
einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags,
c) wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden
und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
d) wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als
Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen
Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben
nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung
eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
4. von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte
abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50 000 Euro.
(3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den
Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4
spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu
aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu
überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen.
(4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags
im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der
jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen
Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle
gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1
Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversion

entfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen
Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als
Archivgut anzubieten.
(5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen,
die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in
Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem
Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die
Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im
Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung
aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der
registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im
öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen
Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als
Archivgut anzubieten.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und
Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet
angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der
registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine
juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. Handelt es sich um
sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation
bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von
der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht,
mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es
sich um eine natürliche Person handelt.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. Die alleinige Verantwortlichkeit der
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. Die
registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder
konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu
fordern. Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen
Register entfernen. Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der
Entfernung gelöscht.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und
Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
„(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird
der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit
bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische
Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen
nicht nach, wird die Eintragung als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet. Kommen sie der Aufforderung nach
Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt,
dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2 Satz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 2 Satz 5“, wird das
Wort „Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen Antrag“, die Angabe „(§ 3 Absatz 1)“ durch die Wörter „(§ 3
Absatz 1 und 2)“ und werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt
werden.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden nach den Wörtern „erteilt werden, ob“ die Wörter
„und gegebenenfalls mit welchen Angaben“ eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auftraggebers“ die Wörter „sowie im Falle eines
Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des
Hauptauftraggebers“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Feststellung“ die Wörter „unter Angabe der Art des Verstoßes durch
Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im
Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend
anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im
Register gelöscht.“
d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
„(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die
Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des
Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder
ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so
übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich
Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken
verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt
betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese
Stellen weiterleiten.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und die Wörter „§ 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert
wurden“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und“
gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind,“
gestrichen.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1“
und nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „oder eine Änderung“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, werden
die Wörter „, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5,“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni
2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist
gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist
aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der
Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene
Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen.“
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die
Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt
wird.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Lobbyregistergesetzes in der vom
1. März 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Januar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 126e3797f97b08f3….