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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 10

BGBl. 2024 I Nr. 10 · 29.180 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                     Teil I

2024                       Ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2024                                     Nr. 10

                                           Gesetz
                            zur Änderung des Lobbyregistergesetzes

                                                Vom 15. Januar 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                  Änderung des Lobbyregistergesetzes
  Das Lobbyregistergesetz vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 818) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „gegenüber den Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber den Organen, Gremien, Mitgliedern,
     Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages gelten ebenfalls für Kontakte zu deren
     Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Regelungen für die Interessenvertretung gegenüber der
     Bundesregierung gelten ebenfalls für die Kontakte zu Parlamentarischen Staatssekretärinnen und
     Parlamentarischen Staatssekretären, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, Abteilungsleiterinnen und
     Abteilungsleitern, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleitern sowie Referatsleiterinnen und
     Referatsleitern.“
  c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „der Organe“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Teilsatz vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „müssen die Angaben nach § 3 Absatz 1“ die
         Angabe „und 2“ eingefügt.
     bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     cc) In Nummer 4 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „30“ ersetzt und wird der Punkt am Ende durch das
         Wort „oder“ ersetzt.
     dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
          „5. die Interessenvertretung bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „gegenüber den Organen,“ das Wort „Gremien,“
         eingefügt.
     bb) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils nach den Wörtern „der Organe“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. als natürliche Personen ein öffentliches Amt oder Mandat oder als juristische Personen des
              öffentlichen Rechts öffentliche Aufgaben wahrnehmen,“.
     dd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. Rechtsberatung oder -vertretung für einen Dritten oder sich selbst erbringen, einschließlich der
              Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und
              Erörterung von Rechtsfragen, es sei denn, dass die Vertretung auf den Erlass, die Änderung oder
              die Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch den Deutschen Bundestag oder einer
              Entscheidung durch die Bundesregierung außerhalb eines Verwaltungs-, Vertrags- oder
              Vergabeverfahrens gerichtet ist,“.
     ee) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Parteiengesetz“ die Wörter „oder als deren Jugendorganisationen“
         eingefügt.
     ff) In Nummer 15 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
     gg) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
     hh) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
          „17. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnehmen.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
     bb) Nummer 6 wird Nummer 5.
     cc) Nummer 7 wird Nummer 6 und die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 oder 6 bis 16“ werden durch die Wörter
         „Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 6 bis 17“ ersetzt.
  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Vor dem Wort „Interessenvertreterinnen“ wird das Wort „Alle“ eingefügt.
          bbb) Vor dem Wort „ausgenommen“ werden die Wörter „nach Absatz 2 oder 3“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „Geburtsname,“ gestrichen und werden die Wörter „Vornamen,
               akademischer Grad (optional),“ durch die Wörter „Vorname, optional der akademische Grad,
               optional der Künstler- oder Ordensname,“ ersetzt.
          bbb) Die folgenden Buchstaben e bis g werden angefügt:
               „e) gegebenenfalls die Firma oder Bezeichnung des Unternehmens,
               f)   Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
               g) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder
                  Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut
                  sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,“.
     bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „a) Firma, Name oder Bezeichnung der Organisation, deren Webseite, elektronische Kontaktdaten,
                   Anschrift und gegebenenfalls die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten der
                   Geschäftsstelle am Sitz des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung,“.
          bbb) In Buchstabe c werden die Wörter „Vornamen, akademischer Grad (optional)“ durch die Wörter
               „Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder Ordensname“ ersetzt.
          ccc) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
               „d) Familienname, Vorname, optional der akademische Grad, optional der Künstler- oder
                   Ordensname der Personen, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut
                   sind und die Interessenvertretung unmittelbar ausüben,“.
          ddd) In Buchstabe e werden die Wörter „und Mitgliedschaften“ durch die Wörter „, aufgeschlüsselt nach
               natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen
               Organisationen“ ersetzt.
          eee) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
               „f) Mitgliedschaften, die im Zusammenhang mit der Interessenvertretung stehen,
               g) optional für juristische Personen des öffentlichen Rechts die Angabe, mit der Wahrnehmung von
                  Interessenvertretung im Sinne von § 1 Absatz 3 gesetzlich beauftragt zu sein,“.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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     cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
         „3. bei den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe c und d aufgeführten natürlichen Personen ergänzend
             allgemeine Angaben
            a) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Mitglied der Bundesregierung, das nicht
               länger als fünf Jahre zurückliegt,
            b) über ein aktuell oder zuletzt wahrgenommenes Amt als Parlamentarische Staatssekretärin oder
               Parlamentarischer Staatssekretär, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
            c) über eine aktuell oder zuletzt bestehende Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, die nicht länger
               als fünf Jahre zurückliegt, sofern die Person nicht zugleich ein Amt nach Buchstabe a oder b
               wahrgenommen hat,
            d) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages, die
               nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
            e) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion für eine Fraktion oder Gruppe im Deutschen
               Bundestag, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
            f) über eine aktuell oder zuletzt ausgeübte Funktion oder ein aktuell oder zuletzt ausgeübtes Amt in
               der Bundesverwaltung, die oder das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
            sowie gegebenenfalls die Angabe des Zeitpunkts der Beendigung dieser Tätigkeit,“.
     dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:
         „4. Interessen- und Vorhabenbereiche sowie Beschreibung der zum Zweck der Interessenvertretung
             ausgeübten Tätigkeit,“.
     ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt:
         „5. zur Darstellung der bezweckten Einflussnahme
            a) die Angabe der aktuellen, geplanten oder angestrebten Regelungsvorhaben auf Bundesebene oder
               auf Ebene der Europäischen Union, hinsichtlich derer gegenüber den Adressatinnen und
               Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2 Interessenvertretung betrieben wird, gegebenenfalls unter
               Angabe des Titels der geltenden Regelung, auf die sich die Interessenvertretung jeweils bezieht,
               sowie die Angabe der betroffenen Interessen- und Vorhabenbereiche nach Nummer 4 sowie
            b) grundlegende Stellungnahmen und Gutachten zu den angegebenen Regelungsvorhaben in
               anonymisierter und hinsichtlich des Textinhalts maschinenlesbarer Form, die gegenüber
               mindestens einer der Adressatinnen oder einem der Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2
               abgegeben wurden, soweit sie innerhalb formalisierter Beteiligungsverfahren nicht veröffentlicht
               werden, unter Angabe des Zeitpunkts und einer abstrakten Bezeichnung der Adressatinnen und
               Adressaten nach § 1 Absatz 1 und 2; grundlegende Stellungnahmen und Gutachten sind
               insbesondere solche, die wesentliche Argumente oder Positionen in Bezug auf konkrete
               Regelungsvorhaben enthalten,
         6. Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung, sofern diese Beschäftigten mindestens
            10 Prozent ihrer Tätigkeit im Bereich der Interessenvertretung ausüben, ausgedrückt in
            Vollzeitäquivalenten auf der Grundlage von Schätzungen für die jeweiligen Beschäftigten, bezogen
            auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr,
         7. Beginn und Ende des laufenden sowie des letzten und des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres,
         8. Finanzangaben, jeweils bezogen auf das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, und zwar
            a) folgende Kategorien der Hauptfinanzierungsquellen in absteigender Reihenfolge ihres Anteils an
               den Gesamteinnahmen:
               aa) wirtschaftliche Tätigkeit,
               bb) öffentliche Zuwendungen,
               cc) Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen,
               dd) Mitgliedsbeiträge und
               ee) Sonstiges,
            b) Angaben zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung in
               Stufen von jeweils 10 000 Euro,
            c) Angaben zu einzelnen Zuwendungen und Zuschüssen der deutschen öffentlichen Hand, der
               Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, die den primären
               Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, in Stufen von jeweils 10 000 Euro, sofern der
               Gesamtwert von 10 000 Euro bezogen auf eine Zuwendungsgeberin oder einen Zuwendungsgeber
               im jeweiligen Geschäftsjahr überschritten wird, und zwar
               aa) Name und Sitz der Zuwendungsgeberin oder des Zuwendungsgebers und
               bb) eine kurze Beschreibung der Leistung,
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            d) Angaben zu Schenkungen und sonstigen lebzeitigen Zuwendungen von Dritten, und zwar
               aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro,
               bb) in Stufen von jeweils 10 000 Euro jeden Betrag unter Angabe von Familienname und Vorname,
                   Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers, der den Gesamtwert von 10 000 Euro
                   bezogen auf eine Geberin oder einen Geber im jeweiligen Geschäftsjahr und zugleich 10
                   Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa übersteigt, sowie
               cc) eine kurze Beschreibung der Leistung,
            e) Angaben zu Mitgliedsbeiträgen, und zwar
               aa) deren Gesamtsumme in Stufen von 10 000 Euro und
               bb) Familienname und Vorname, Firma oder Bezeichnung der Beitragszahlerin oder des
                   Beitragszahlers, wenn der jeweilige Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10 000 Euro
                   bezogen auf eine Beitragszahlerin oder einen Beitragszahler im jeweiligen Geschäftsjahr und
                   zugleich 10 Prozent bezogen auf die jährliche Gesamtsumme nach Doppelbuchstabe aa
                   übersteigt,
            f) Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte von juristischen Personen, Personengesellschaften
               und Einzelkaufleuten. Soweit keine anderen Vorschriften bestehen und sofern die
               Gesamteinnahmen über 10 000 Euro liegen, müssen die Rechenschaftsberichte mindestens eine
               Einnahmen-Ausgaben-Rechnung         umfassen.    Sofern    der    Jahresabschluss  oder   der
               Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres noch nicht vorliegt, kann der
               Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten abgelaufenen Geschäftsjahres
               bereitgestellt werden. Der Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des letzten abgelaufenen
               Geschäftsjahres ist unverzüglich nach seiner Aufstellung bereitzustellen.“
  b) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
        „(2) Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben,
     stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Informationen bereit:
     1. eine Beschreibung der beauftragten Interessenvertretung entsprechend den Angaben in Absatz 1
        Nummer 4 und 5 Buchstabe a,
     2. Angaben zur Identität von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, für welche die Interessenvertretung
        betrieben wird, auch wenn diese nicht selbst eintragungspflichtig sind, sofern nicht ein Fall des § 2
        Absatz 4 vorliegt; Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c bis e und Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt
        entsprechend,
     3. Angaben zu den für die jeweils beauftragte Interessenvertretung eingesetzten Personen oder
        Organisationen,
        a) wenn selbst betraute Personen eingesetzt werden, Angabe der Personen nach Absatz 1 Nummer 1
           Buchstabe g oder Nummer 2 Buchstabe d, die für den jeweiligen Auftrag eingesetzt werden,
        b) wenn natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige
           Organisationen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese
           einen eigenen Registereintrag aufweisen, Angabe des entsprechenden Registereintrags,
        c) wenn natürliche Personen als Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden
           und diese keinen eigenen Registereintrag aufweisen, Angaben zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
           c bis e; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
        d) wenn juristische Personen, Personengesellschaften oder sonstige Organisationen als
           Unterauftragnehmerinnen oder Unterauftragnehmer eingesetzt werden und diese keinen eigenen
           Registereintrag aufweisen, Angaben gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Angaben
           nach Buchstabe d ausschließlich hinsichtlich der für die jeweils beauftragte Interessenvertretung
           eingesetzten natürlichen Personen; Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend,
     4. von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber je Auftrag erhaltene Finanzmittel bezogen auf das letzte
        abgelaufene Geschäftsjahr in Stufen von jeweils 50 000 Euro.
       (3) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben Änderungen bei den Angaben nach den
     Absätzen 1 und 2 unverzüglich, abweichend davon bei den Angaben nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b
     spätestens bis Ende des Quartals, einzutragen. Abweichend von Satz 1 sind Angaben nach Absatz 1
     Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 6 bis 8 sowie Absatz 2 Nummer 4
     spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu
     aktualisieren. Bei der Aktualisierung nach Satz 2 ist zugleich der gesamte Registereintrag vollständig zu
     überprüfen und seine Richtigkeit gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen.
        (4) Durch jede Aktualisierung oder Änderung wird eine historische Version des jeweiligen Registereintrags
     im bis dahin vorhandenen Datenumfang erzeugt. Die historischen Versionen werden 18 Monate lang nach der
     jeweiligen Aktualisierung oder Änderung im Lobbyregister veröffentlicht und danach aus dem öffentlichen
     Register entfernt. Im Anschluss daran werden die Daten weitere 18 Monate bei der registerführenden Stelle
     gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 bleiben die Angaben nach Absatz 1
     Nummer 5 für acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar, nachdem sie aus der aktuellen Eintragsversion
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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     entfernt werden. Anschließend werden diese Angaben gelöscht. Die Registerdaten sind vor der endgültigen
     Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als
     Archivgut anzubieten.
        (5) Neben dem aktiven Lobbyregister wird eine Liste früherer Interessenvertreterinnen und
     Interessenvertreter geführt und veröffentlicht. In diese Liste werden die Einträge derjenigen
     Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter mit dem zuletzt vorhandenen Datenbestand übertragen,
     die dem Deutschen Bundestag anzeigen, dass sie keine Interessenvertretung mehr betreiben oder in
     Auftrag geben, oder deren Eintrag gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 in diese Liste übertragen wird. Ab dem
     Zeitpunkt der Übertragung des Eintrags einer Interessenvertreterin oder eines Interessenvertreters in die
     Liste nach Satz 1 gilt diese Interessenvertreterin oder dieser Interessenvertreter nicht mehr als im
     Lobbyregister eingetragene Interessenvertreterin oder eingetragener Interessenvertreter. Die Entfernung
     aus der Liste erfolgt nach Ablauf von 18 Monaten, die Daten werden weitere 18 Monate bei der
     registerführenden Stelle gespeichert und danach gelöscht. Abweichend von Satz 4 bleiben Angaben nach
     § 3 Absatz 1 Nummer 5 für acht Jahre ab der Übertragung des Registereintrags in die Liste nach Satz 1 im
     öffentlichen Register sichtbar, bevor sie gelöscht werden. Die Registerdaten sind vor der endgültigen
     Löschung dem gemäß § 5 Absatz 4 des Bundesarchivgesetzes zuständigen Archiv zur Übernahme als
     Archivgut anzubieten.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nehmen die Eintragung, Änderungen und
     Aktualisierungen sowie das Hochladen von Dokumenten elektronisch unter Nutzung des im Internet
     angebotenen Zugangs beim Deutschen Bundestag vor. Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit
     der Angaben bei der Eintragung und bei der Aktualisierung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 gegenüber der
     registerführenden Stelle. Handelt es sich bei der Interessenvertreterin oder dem Interessenvertreter um eine
     juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne von § 30 Absatz 1 des Gesetzes über
     Ordnungswidrigkeiten, hat die Bestätigung nach Satz 2 durch eine Leitungsperson im Sinne des § 30
     Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. Handelt es sich um
     sonstige Organisationen nach § 1 Absatz 4, hat die Bestätigung durch eine von der jeweiligen Organisation
     bestimmte vertretungsberechtigte Person zu erfolgen. Die Eintragungen und Textinhalte werden in einer von
     der registerführenden Stelle vorgegebenen Form maschinenlesbar und mit einer Suchfunktion veröffentlicht,
     mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, der elektronischen Kontaktdaten
     nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c sowie der Anschrift und der elektronischen Kontaktdaten, wenn es
     sich um eine natürliche Person handelt.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        „(3) Die registerführende Stelle überwacht den Inhalt des Registers. Die alleinige Verantwortlichkeit der
     Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter für ihre jeweiligen Einträge bleibt unberührt. Die
     registerführende Stelle ist berechtigt, bei offensichtlich unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder
     konkreten Hinweisen auf möglicherweise unrichtige Angaben Nachweise für veröffentlichte Angaben zu
     fordern. Offensichtlich missbräuchliche Einträge kann sie vollständig oder teilweise aus dem öffentlichen
     Register entfernen. Aus dem öffentlichen Register entfernte Einträge werden 36 Monate nach der
     Entfernung gelöscht.“
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
       „(4) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Lobbyregister sowie der Zeitpunkt der letzten Änderung und
     Aktualisierung werden automatisch ausgewiesen.“
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
        „(5) Werden die Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 aktualisiert und wird
     der gesamte Registereintrag nicht gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 vollständig überprüft sowie seine Richtigkeit
     bestätigt, werden die betroffenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter durch elektronische
     Benachrichtigung aufgefordert, dies nachzuholen. Kommen sie dieser Aufforderung innerhalb von 30 Tagen
     nicht nach, wird die Eintragung als „nicht aktualisiert“ gekennzeichnet. Kommen sie der Aufforderung nach
     Satz 1 auch innerhalb von weiteren 120 Tagen nicht nach, werden sie elektronisch darüber benachrichtigt,
     dass die Eintragung in 30 Tagen in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen wird.“
  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 2 Satz 2“ durch die Wörter „des Absatzes 2 Satz 5“, wird das
         Wort „Antrag“ durch die Wörter „schriftlichen Antrag“, die Angabe „(§ 3 Absatz 1)“ durch die Wörter „(§ 3
         Absatz 1 und 2)“ und werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 2 oder 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
         Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Gegen eine ablehnende Entscheidung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt
         werden.“
  f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 3 werden nach den Wörtern „erteilt werden, ob“ die Wörter
     „und gegebenenfalls mit welchen Angaben“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
     bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auftraggebers“ die Wörter „sowie im Falle eines
         Unterauftragsverhältnisses die Identität und das Anliegen der Hauptauftraggeberin oder des
         Hauptauftraggebers“ eingefügt.
  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Organen“ das Wort „, Gremien“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird aufgehoben.
  c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Feststellung“ die Wörter „unter Angabe der Art des Verstoßes durch
         Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Gegen die Feststellung kann Widerspruch bei der registerführenden Stelle eingelegt werden. Auf die im
          Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstehenden Unterlagen ist § 3 Absatz 4 Satz 6 entsprechend
          anzuwenden. Nach Ablauf von 24 Monaten nach Veröffentlichung des Verstoßes wird der Hinweis im
          Register gelöscht.“
  d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:
       „(9) Die registerführende Stelle informiert das Bundesministerium des Innern und für Heimat über die
     Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 5 Absatz 8 Satz 1 unter Nennung der entsprechenden Ziffer des
     Verhaltenskodex nach § 5 Absatz 2. Steht ein möglicher Verstoß gegen den Verhaltenskodex auch oder
     ausschließlich im Zusammenhang mit der Interessenvertretung gegenüber der Bundesregierung, so
     übermittelt die registerführende Stelle dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zusätzlich
     Stellungnahmen der Interessenvertreterin oder des Interessenvertreters und gibt ihm Gelegenheit zur
     Stellungnahme; § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat
     darf die übermittelten Daten ausschließlich im Rahmen des Prüfverfahrens zu Aufklärungszwecken
     verarbeiten. Soweit die Prüfverfahren auch andere Bundesministerien oder das Bundeskanzleramt
     betreffen, darf das Bundesministerium des Innern und für Heimat die jeweiligen Informationen an diese
     Stellen weiterleiten.“
  e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und die Wörter „§ 3 Absatz 1 erfolgt ist, keine Angaben verweigert
     wurden“ werden durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 nicht verweigert worden sind und“
     gestrichen.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 verweigert worden sind,“
     gestrichen.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1“
     und nach dem Wort „Angabe“ die Wörter „oder eine Änderung“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  c) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt, werden
     die Wörter „, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 5,“ gestrichen und wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3 und 4, eine Bestätigung nicht, nicht
         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni
     2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist
     gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist
     aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach § 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach
     § 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der
     Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene
     Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in
     Verbindung mit § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


       (3) Zu Schenkungen von Dritten, die vor dem 1. März 2024 erfolgt sind, dürfen Angaben nach § 3 Absatz 1
     Nummer 8 Buchstabe d in anonymisierter Form erfolgen.“
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die registerführende Stelle erstellt alle zwei Jahre, erstmalig zum 31. März 2025, einen Bericht über die
  Führung des Lobbyregisters, der anschließend der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vorgelegt
  wird.“


                                                    Artikel 2

                                          Bekanntmachungserlaubnis
   Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann den Wortlaut des Lobbyregistergesetzes in der vom
1. März 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                    Artikel 3

                                                  Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. März 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 15. Januar 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                   Steinmeier

                                             Der Bundeskanzler
                                                  Olaf Scholz

                                            Die Bundesministerin
                                          des Innern und für Heimat
                                                  Nancy Faeser




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 10. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 126e3797f97b08f3….