§ 6 Zugang zu den Gebäuden des Deutschen Bundestages und Teilnahme an öffentlichen Anhörungen
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag kann sich vorbehalten, Zugangsberechtigungen für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nur zu erteilen, wenn eine entsprechende Eintragung der Angaben nach § 3 Absatz 1 und 2 erfolgt ist und die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält. Ein Anspruch auf die Erteilung von Zugangsberechtigungen besteht nicht. Den Zugang regelt der Präsident des Deutschen Bundestages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6#abs-2 (2) Eine Teilnahme an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages als Auskunftsperson soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nur stattfinden, wenn die Eintragung keine Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ und keine Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LobbyRG/6#abs-3 (3) Eine Beteiligung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien soll bei eingetragenen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nicht durchgeführt werden, wenn die Eintragung die Kennzeichnung „nicht aktualisiert“ oder die Feststellung eines Verstoßes nach § 5 Absatz 8 enthält.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 LobbyRG →
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Änderungsverlauf
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01.03.2024 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2024 I Nr. 10
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.