Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt. 64 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften
Stand: 25.08.2026
Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 64 LlbG →
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