§ 8 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse
Stand: 07.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8#abs-1 (1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8#abs-2 (2) Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8#abs-3 (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 Lkw-MautV →
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Änderungsverlauf
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01.12.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2023 I Nr. 341
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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