§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind, erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse durch Vorlage der in § 7 Absatz 2 genannten Unterlagen. Der aktuelle Kraftfahrzeugsteuerbescheid ist in deutscher Sprache vorzulegen. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei mautpflichtigen Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und für die keine der in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass sie der folgenden Emissionsklasse angehören:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Fällt ein mautpflichtiges Fahrzeug bei einer Kontrolle durch besonders hohe Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasentwicklung auf oder bestehen zu der Vermutungsregelung nach Absatz 2 erhebliche gegenteilige Anhaltspunkte, so kann das Bundesamt für Güterverkehr verlangen, dass der Mautschuldner auf eigene Kosten nachweist, dass das Fahrzeug tatsächlich der Emissionsklasse angehört, die ihm zugeschrieben wurde. Dies kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen belegt werden. Das Bundesamt für Güterverkehr kann verlangen, dass der Mautschuldner diese Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen hat. Die Kosten für die Übersetzung sind vom Mautschuldner zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2023 I Nr. 341
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.