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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 341

BGBl. 2023 I Nr. 341 · 12.830 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2023                      Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2023                                  Nr. 341

                                       Zweite Verordnung
                             zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

                                                Vom 1. Dezember 2023


  Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 und des § 5 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und
Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 5 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes
vom 21. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr:


                                                     Artikel 1
   Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom
2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                   „Verordnung
   zur Erhebung, zur Nachweisführung über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und zur Erstattung der Maut
                                     (Lkw-Maut-Verordnung – Lkw-MautV)“.
2. § 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 6 ersetzt:
      „5. die Schadstoffklasse im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesfernstraßenmaut­
          gesetzes,
      6. die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse des Fahrzeugs nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit
         Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlamentes
         und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
         Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die
         Richtlinie (EU) 2022/362 (ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1) geändert worden ist,“.
   b) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die manuelle Einbuchung kann über die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte
      Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßen­
      mautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung
      beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen
      Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1 bis 6
     wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:
     „Der Mautschuldner hat bei der Anmeldung die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2
     Nummer 1, 4, 5 und 6 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Diese Daten sind im Fahrzeuggerät
     oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist, zu speichern.“
  b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
        „(2) Änderungen der in § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Tatsachen hat der Mautschuldner dem
     Betreiber oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes innerhalb
     eines Monats ab dem Zeitpunkt der Änderung mitzuteilen.
        (3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät oder die mobile Applikation des Mobilgerätes, das mit dem
     Fahrzeuggerät verbunden ist, ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er vor jeder mautpflichtigen
     Straßenbenutzung zu überprüfen, ob
     1. die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Gewichtsklasse die
        technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne des § 1
        Absatz 6 des Bundesfernstraßenmautgesetzes umfasst und
     2. die im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes gespeicherte Anzahl der Achsen
        mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination übereinstimmt,
     mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abweichung
     hat der Mautschuldner die gespeicherten Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der Achsen zu
     korrigieren. Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung
     im Fahrzeuggerät oder in der mobilen Applikation des Mobilgerätes übereinstimmt.“
6. Die §§ 6, 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
                                                          „§ 6

                                  Nachweis der Richtigkeit der mautrelevanten Tatsachen
     (1) Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Betreibers, eines Anbieters nach den §§ 4e und 4f
   des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität die Richtigkeit der für die
   Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 sowie die ordnungsgemäße Entrichtung
   der Maut gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität durch Vorlage geeigneter Unterlagen
   nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere die Einbuchungsnummer nach § 4 Absatz 4 oder der
   Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I oder fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7
   Absatz 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
     (2) Ist zwischen dem Mautschuldner und dem Betreiber oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des
   Bundesfernstraßenmautgesetzes streitig, ob der Nachweis der Richtigkeit der für die Mauterhebung
   maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 4, 5 und 6 erbracht worden ist, hat das Bundesamt für Logistik
   und Mobilität diese auf Antrag für das betroffene Fahrzeug festzustellen.


                                                           §7

                                             Nachweis der Schadstoffklasse
     (1) Der Nachweis der Schadstoffklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
   1. des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
   2. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides in deutscher Sprache oder
   3. eines gültigen Nachweises im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die
      Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.
     (2) Bei einem mautpflichtigen Fahrzeug, das im Ausland zugelassen ist und für das keine der in Absatz 1
   genannten Bescheinigungen oder widersprüchliche Unterlagen vorgelegt werden, wird vermutet, dass das
   Fahrzeug der folgenden Schadstoffklasse angehört:
   1. der Schadstoffklasse EURO VI bei erstmaliger Zulassung nach dem 31. Dezember 2013,
   2. der Schadstoffklasse EURO V bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2009 und vor dem
      1. Januar 2014,
   3. der Schadstoffklasse EURO IV bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2006 und vor dem
      1. Oktober 2009,
   4. der Schadstoffklasse EURO III bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 2001 und vor dem
      1. Oktober 2006,
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  5. der Schadstoffklasse EURO II bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1996 und vor dem
     1. Oktober 2001,
  6. der Schadstoffklasse EURO I bei erstmaliger Zulassung nach dem 30. September 1993 und vor dem
     1. Oktober 1996,
  7. keiner Schadstoffklasse bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Oktober 1993.
    (3) Ergeben sich aus den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung
  oder im Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Schadstoffklasse, so
  hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmaut­
  gesetzes beliehene Betreiber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Schadstoffklasse
  ordnungsgemäß nachgewiesen ist, und hat die für die Einstufung maßgebliche Schadstoffklasse sowie den
  Zeitraum, für den diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. Dem Mautschuldner steht es frei, den
  ordnungsgemäßen Nachweis der Schadstoffklasse nachträglich zu erbringen. Wird der Nachweis nicht
  spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5
  Absatz 1 Satz 4 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.
    (4) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine
  Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Schadstoffklasse entspricht,
  wenn
  1. das Fahrzeug bei einer Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität durch besonders hohe
     Geräusch- oder überdurchschnittliche Abgasemissionen auffällt oder
  2. Tatsachen auf eine eingeschränkte oder fehlende Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems des
     Fahrzeugs schließen lassen oder
  3. erhebliche Anhaltspunkte bestehen, die der Vermutung des Absatzes 2 entgegenstehen.
  Der Nachweis kann durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erbracht werden. Das
  Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von dem Mautschuldner verlangen, dass dieser die für den
  Nachweis erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorlegt. Die Kosten der Übersetzung hat der
  Mautschuldner zu tragen.


                                                        §8

                                 Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse
     (1) Der Nachweis der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse kann insbesondere erbracht werden durch Vorlage
  1. der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
  2. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des nationalen Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens oder
  3. der Kundeninformationsdatei nach Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom
     12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und
     des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren
     Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des
     Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1), die
     zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 (ABl. L 212 vom 12.8.2022,
     S. 1) geändert worden ist.
     (2) Fehlen in den im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Mauterhebung oder zur Mauterstattung oder im
  Verfahren nach § 6 Absatz 2 vorgelegten Unterlagen Angaben zur Ermittlung der Kohlenstoffdioxid-
  Emissionsklasse oder sind diese unklar oder offensichtlich unzutreffend, so hat das Bundesamt für Logistik
  und Mobilität oder der nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes beliehene Betreiber
  nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse ordnungsgemäß
  nachgewiesen ist, und hat die maßgebliche Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse sowie den Zeitraum, für den
  diese zugrunde zu legen ist, festzusetzen. Dem Mautschuldner steht es frei, den ordnungsgemäßen Nachweis
  der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse nachträglich zu erbringen. Wird der Nachweis nicht spätestens bis zum
  Abschluss des Widerspruchverfahrens erbracht, verbleibt es bei dem Höchstsatz nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des
  Bundesfernstraßenmautgesetzes.
    (3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann von einem Mautschuldner verlangen, dass dieser auf seine
  Kosten nachweist, dass ein mautpflichtiges Fahrzeug tatsächlich der angegebenen Kohlenstoffdioxid-
  Emissionsklasse entspricht, wenn sich bei der Kontrolle des Bundesamtes für Logistik und Mobilität
  Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Fahrzeug nicht den Anforderungen der angegebenen
  Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse entspricht. § 7 Absatz 4 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.“
7. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „an Mautstellen-Terminals,“ gestrichen.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Artikel 2
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 1. Dezember 2023

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 341. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes c0607a6443bff246….