§ 4 Manuelles Mauterhebungssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die manuelle Einbuchung kann über Mautstellen-Terminals, die Internetseite oder eine für mobile Endgeräte bereitgestellte Software (mobile Applikation) erfolgen, die jeweils von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden. Für die manuelle Einbuchung ist eine Anmeldung beim Betreiber nicht erforderlich, wahlweise aber möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nutzt der Mautschuldner zur Mautentrichtung die Internetseite oder die mobile Applikation, so hat er die für die Nutzung erforderlichen technischen Voraussetzungen selbst zu schaffen. Die eventuell anfallenden Kosten seiner Online-Verbindung trägt der Mautschuldner. Wenn eine Anmeldung beim Betreiber erfolgt, hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 2 Nummer 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Mautschuldner hat die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 5 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung).
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei der Einbuchung wird dem Mautschuldner eine Einbuchungsnummer sowie der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum (Gültigkeitszeitraum) mitgeteilt.
Änderungsverlauf
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01.12.2023 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2023 I Nr. 341
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2700)
BGBl. 2018 I S. 2700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.