Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2700
BGBl. 2018 I S. 2700 · 2.646 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
Vom 19. Dezember 2018
Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2
und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 5
Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der
Lkw-Maut-Verordnung
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018
(BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen
des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,“.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät
ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er
vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu
überprüfen, ob
1. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichts-
klasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahr-
zeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne
des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes umfasst und
2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der
Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeu-
ges oder der Fahrzeugkombination überein-
stimmt,
mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenut-
zung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abwei-
chung hat der Mautschuldner die gespeicherten
Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der
Achsen zu korrigieren.“
3. § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsicht-
lich des Mautteilsatzes für die verursachten Luft-
verschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfern-
straßenmautgesetzes anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im
Falle einer Verkündung nach dem 31. Dezember 2018
tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2018
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2700. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4362d3622752d137….