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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2700

BGBl. 2018 I S. 2700 · 2.646 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2018, Seite 2700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2700
                                             Erste Verordnung
                                   zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung
                                           Vom 19. Dezember 2018

   Auf Grund des § 4 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 2
und des § 5 Satz 2 und 3 des Bundesfernstraßenmaut-
gesetzes, von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c und § 5

Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom

5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert und § 5

Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom

23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur:

                       Artikel 1
                  Änderung der
               Lkw-Maut-Verordnung
  Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018
(BGBl. I S. 1156) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. die Gewichtsklasse und die Anzahl der Achsen
      des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination,“.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

    „(3) Der Mautschuldner hat das Fahrzeuggerät
  ordnungsgemäß zu bedienen. Insbesondere hat er
  vor jeder mautpflichtigen Straßenbenutzung zu
  überprüfen, ob
  1. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Gewichts-
     klasse das zulässige Gesamtgewicht des Fahr-

        zeuges oder der Fahrzeugkombination im Sinne
        des § 1 Absatz 6 des Bundesfernstraßenmaut-
        gesetzes umfasst und

   2. die im Fahrzeuggerät gespeicherte Anzahl der

      Achsen mit der Anzahl der Achsen des Fahrzeu-

      ges oder der Fahrzeugkombination überein-

      stimmt,

   mit dem oder der die mautpflichtige Straßenbenut-
   zung durchgeführt werden soll. Im Falle einer Abwei-
   chung hat der Mautschuldner die gespeicherten
   Angaben zur Gewichtsklasse und der Anzahl der
   Achsen zu korrigieren.“
3. § 7 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Im Fall des nicht ordnungsgemäßen Nachweises
   der Emissionsklasse eines Fahrzeuges ist hinsicht-
   lich des Mautteilsatzes für die verursachten Luft-
   verschmutzungskosten § 5 Satz 4 des Bundesfern-
   straßenmautgesetzes anzuwenden.“

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im
Falle einer Verkündung nach dem 31. Dezember 2018
tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Berlin, den 19. Dezember 2018
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2700. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4362d3622752d137….