§ 10 Mauterstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/10?asof=2021-10-13#abs-1 (1) Falls eine Voll- oder Teilstornierung gemäß § 9 ausgeschlossen ist, kann der Mautschuldner eine Erstattung nur dann verlangen, wenn er sein Erstattungsverlangen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr geltend gemacht hat und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/10?asof=2021-10-13#abs-2 (2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Lkw-MautV%202018/10?asof=2021-10-13#abs-3 (3) Für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 sowie Erstattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 Euro erhoben. Die Bearbeitungsgebühr wird mit dem Erstattungsbetrag verrechnet.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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28.09.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. September 2021 (BGBl. I 4619)
BGBl. 2021 I S. 4619
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.