Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 21 Rechenschaftsbericht

Stand: 23.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/21#abs-1 (1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausgegangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durchsetzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der Bericht ist erstmals für das Jahr 2022 zu erstellen und auf der Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/21#abs-2 (2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu benennen.

§ 20 § 22