Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 12 Einreichung des Berichts

Stand: 01.01.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/12#abs-1 (1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/12#abs-2 (2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.

§ 11 § 13