Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
LkSG§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/22#abs-1 (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/22#abs-2 (2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/22#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.