Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
LkSG§ 19 Zuständige Behörde
Stand: 23.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/19#abs-1 (1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/19#abs-2 (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.