Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde wird tätig:

1.
von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
a)
um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
b)
Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
2.
auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,
a)
infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9 enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechtsposition verletzt zu sein oder
b)
dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung unmittelbar bevorsteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/14#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

§ 13 § 15