Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 14 Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/14?asof=2021-07-23#abs-1 (1) (zukünftig in Kraft)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/14?asof=2021-07-23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.

§ 10 § 11