Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
LkSG§ 15 Anordnungen und Maßnahmen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere
1.
Personen laden,
2.
dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und
3.
dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 15 LkSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Frankfurt am Main, 16.10.2026 – 5 L 4285/26.FLieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Verfahrensbeteiligten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.