Gesetze / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

LkSG

§ 13 Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/13#abs-1 (1) Die zuständige Behörde prüft, ob

1.
der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und
2.
die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/13#abs-2 (2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LkSG/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

1.
das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie
2.
das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.
§ 12 § 14