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# § 13 LkSG — Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde prüft, ob

- 1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und

- 2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde verlangen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Verfahren näher zu regeln:

- 1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie

- 2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den Absätzen 1 und 2.

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Zitiervorschlag: § 13 LkSG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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