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LernMV

§ 13 Schulbuchbeschaffung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/13#abs-1 (1) Für die Beschaffung der Schulbücher im Rahmen der Lernmittelfreiheit ist der Schulträger zuständig. Er kann der Schule dazu die Bevollmächtigung erteilen. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/13#abs-2 (2) Sammelbestellungen für Eltern oder Schülerinnen und Schüler für die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel sind kein öffentlicher Auftrag. Sie dürfen nicht in die Bestellung gemäß Absatz 1 einbezogen werden.

§ 12 § 14