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# § 13 LernMV (Brandenburg) — Schulbuchbeschaffung

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Beschaffung der Schulbücher im Rahmen der Lernmittelfreiheit ist der Schulträger zuständig. Er kann der Schule dazu die Bevollmächtigung erteilen. Die vergaberechtlichen Vorschriften sind zu beachten.

(2) Sammelbestellungen für Eltern oder Schülerinnen und Schüler für die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffenden Lernmittel sind kein öffentlicher Auftrag. Sie dürfen nicht in die Bestellung gemäß Absatz 1 einbezogen werden.

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Zitiervorschlag: § 13 LernMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/13

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