Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 12 Eigenanteil
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12#abs-1 (1) In Höhe des in der Anlage 1 aufgeführten, nach Schulstufen und Bildungsgängen gestaffelten Eigenanteils sollen die Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern Lernmittel auf eigene Kosten beschaffen. Diese Lernmittel bleiben Eigentum der Schülerinnen und Schüler. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August eines Jahres
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
oder
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
erhalten.
Er ermäßigt sich um die Hälfte für das dritte und jedes weitere Kind, wenn mindestens drei Kinder derselben Familie eine Schule besuchen und dies durch die Vorlage einer nicht formgebundenen Bescheinigung der jeweiligen Schulen nachgewiesen wird. In Fällen gemäß Satz 3 und 4 stellt der Schulträger die Lernmittel leihweise zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12#abs-2 (2) Der Eigenanteil darf ausnahmsweise in der Höhe überschritten werden, wenn für einzelne Jahrgangsstufen oder Semester ein erhöhter Bedarf notwendig ist und ein Ausgleich über einen Zeitraum von drei Schuljahren erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12#abs-3 (3) Den Schülerinnen und Schülern oder Eltern steht es frei, über den Eigenanteil hinausgehend Lernmittel zu kaufen. Die Schulen haben darüber in einer Weise zu informieren, die die freie Entscheidung nicht beeinflusst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12#abs-4 (4) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholt, dürfen nicht nochmals Lernmittel zur eigenen Beschaffung verlangt werden, wenn die bereits erworbenen Lernmittel weiterhin genutzt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12#abs-5 (5) Von Schülerinnen und Schülern, die im Laufe des Schuljahres wegen eines Schulwechsels die für dieses Schuljahr erworbenen Lernmittel nicht weiterbenutzen können, darf nicht nochmals der Kauf von Lernmitteln verlangt werden. Ihnen sind die notwendigen Lernmittel an der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung zu stellen.