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LernMV

§ 12a Kostenausgleich

Stand: 01.09.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12a#abs-1 (1) Die Schulträger erhalten zum Ausgleich der ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 5 entstehenden Mehrbelastungen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004 einen Kostenausgleich vom Land. Der Kostenausgleich wird erstmalig im Jahr 2006 gewährt. Der Kostenausgleich wird den Gemeinden, Ämtern, Schulverbänden und Landkreisen gewährt, die am 1. August des dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahres (Schuljahresbeginn) Schulträger waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12a#abs-2 (2) Die Höhe des Kostenausgleichs bemisst sich an einem Grundbetrag von 0,60 Euro und der Schülerzahl an allgemein bildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt. Der Grundbetrag entspricht dem auf der Grundlage der Schülerzahlen nach der Schulstatistik, der Zahl der Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sozialstatistik und der Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit berechneten durchschnittlichen Mehraufwand je Schüler an allgemein bildenden Schulen gegenüber der Rechtslage am 31. Dezember 2004.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12a#abs-3 (3) Für die Verteilung des Kostenausgleichs werden die Schülerzahlen der Schulträger an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, wie folgt angesetzt:

Schulträger in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einem Anteil von Sozialgeldempfängern nach der Statistik der Bundesagentur für Arbeit vom August des Vorjahres an der Gesamtschülerzahl des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an allgemein bildenden Schulen nach der Schulstatistik des Schuljahres, in dem das Ausgleichsjahr beginnt, von

unter 20 Prozent

mit 80 vom Hundert,

20 Prozent bis unter 25 Prozent

mit 100 vom Hundert,

25 Prozent bis unter 30 Prozent

mit 110 vom Hundert und

über 30 Prozent

mit 120 vom Hundert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/12a#abs-4 (4) Der Kostenausgleich erfolgt jeweils im Mai eines Jahres für das laufende Schuljahr.

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