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LernMV

§ 10 Grundsätze der Lernmittelfreiheit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/10#abs-1 (1) Für die Schülerinnen und Schüler besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Satz 1 gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Bereitstellung von Lernmitteln oder auf finanzielle Leistungen zum Erwerb von Lernmitteln im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/10#abs-2 (2) Den Schülerinnen und Schülern werden Lernmittel gemäß § 1 Abs. 1 leihweise zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/10#abs-3 (3) Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind:

Lernmittel, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen sowie

Lernmittel in beruflichen Schulen, die ihrem Inhalt nach überwiegend berufliche Fachbücher sind und somit vorrangig als Nachschlagewerk bei der Berufsausbildung oder Berufsausübung, auch über die Berufsschuldauer hinaus, genutzt werden können.

Lernmittel gemäß Nummer 1 sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden. Erfolgt ihr Einsatz im Unterricht anstelle von Schulbüchern, können sie in den Eigenanteil gemäß § 12 einbezogen werden.

§ 9 § 11