Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lernmittelverordnung
LernMV§ 9 Nicht zulassungspflichtige Lernmittel
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/9#abs-1 (1) Lehrkräfte dürfen geeignete Einzeltexte und Einzelmaterialien in eigener Verantwortung einsetzen und den Schülerinnen und Schülern als Ergänzungsmaterial aushändigen. Die Beschränkungen des Urheberrechts sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/9#abs-2 (2) Von Lehrkräften für den Unterricht entwickelte Lernmittel, die im Rahmen der Beschlüsse der Fachkonferenzen der Schule gemäß § 87 Abs. 3 Nr. 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes verwendet werden, unterliegen nicht der Zulassungspflicht. Die Lernmittel müssen die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfüllen.