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# § 10 LernMV (Brandenburg) — Grundsätze der Lernmittelfreiheit

Lernmittelverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Schülerinnen und Schüler besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Satz 1 gilt nicht, wenn Schülerinnen und Schüler Anspruch auf die Bereitstellung von Lernmitteln oder auf finanzielle Leistungen zum Erwerb von Lernmitteln im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung haben.

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden Lernmittel gemäß § 1 Abs. 1 leihweise zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen. In Ausnahmefällen können diese zum dauernden Gebrauch übereignet werden.

(3) Ausgenommen von der Lernmittelfreiheit sind:

Lernmittel, die nur einmal verwendbar sind, insbesondere Arbeitshefte, Arbeitsblätter und Aufgabensammlungen, und sich deshalb für eine Ausleihe nicht eignen sowie

Lernmittel in beruflichen Schulen, die ihrem Inhalt nach überwiegend berufliche Fachbücher sind und somit vorrangig als Nachschlagewerk bei der Berufsausbildung oder Berufsausübung, auch über die Berufsschuldauer hinaus, genutzt werden können.

Lernmittel gemäß Nummer 1 sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang verlangt werden. Erfolgt ihr Einsatz im Unterricht anstelle von Schulbüchern, können sie in den Eigenanteil gemäß § 12 einbezogen werden.

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Zitiervorschlag: § 10 LernMV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LernMV/10

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