Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

LeitAnlZuVO

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LeitAnlZuVO/1#abs-1 (1) Zuständig für die Ausführung

1. des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen

ist die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LeitAnlZuVO/1#abs-2 (2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

§ 2