(1) Zuständig für die Ausführung
1. des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.