Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lehrverpflichtungsverordnung
LehrVV§ 9 Verfahren bei Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/9#abs-1 (1) Entscheidungen nach § 8 dürfen nur ergehen, wenn das nach den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Gesamtlehrangebot der Hochschule in jedem Semester erfüllt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/9#abs-2 (2) Für Entscheidungen nach § 8 Absatz 3 stehen bei den Universitäten maximal 2,5 Prozent, bei der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg maximal 6 Prozent, bei der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf maximal 2,5 Prozent sowie bei den Fachhochschulen maximal 7 Prozent der Gesamtzahl aller Lehrverpflichtungen der hauptberuflich tätigen Lehrpersonen zur Verfügung.
Einzelnorm