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LehrVV

§ 7a Lehrverpflichtung der Akademischen Dozentinnen und Dozenten, Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/7a#abs-1 (1) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 8 bis 10 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Dozentinnen und Dozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 12 bis 18 LVS.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LehrVV/7a#abs-2 (2) Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Forschung beträgt 4 bis 6 LVS. Die Lehrverpflichtung von Akademischen Juniordozentinnen und Juniordozenten mit Schwerpunktsetzung in Wissenschaft und Lehre beträgt 9 bis 12 LVS.

§ 7 § 8