Gesetze / Lastentragungsgesetz
LastG§ 4 Verletzungen von Verpflichtungen durch die Gerichte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/4#abs-1 (1) Erfolgt die Verurteilung wegen einer Verletzung von Verpflichtungen durch die Gerichte, ist für die Lastenzuordnung nach § 1 das Gericht der Instanz maßgeblich, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat. Hat ein Gericht des Bundes die Entscheidung des Gerichts eines Landes bestätigt, tragen der Bund und das betroffene Land die Lasten je zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/4#abs-2 (2) Bei Verurteilungen wegen überlanger Verfahrensdauer und Anhängigkeit sowohl bei Gerichten des Bundes als auch eines Landes werden die Lasten im Verhältnis der Anteile der beteiligten Gerichte an der Verfahrensdauer getragen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 LastG →
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