Gesetze / Lastentragungsgesetz
LastG§ 5 Erstattung durch die Länder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/5#abs-1 (1) Soweit der Bund die Leistungspflichten im Außenverhältnis zu der zwischenstaatlichen Einrichtung erfüllt oder die finanziellen Lasten aus anderen Gründen unmittelbar beim Bund eintreten, erstatten die Länder dem Bund die aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/5#abs-2 (2) Der Erstattungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der Erfüllung der Leistungspflicht durch den Bund. Soweit die Bundesregierung auf Verlangen eines Landes zur Einlegung eines Rechtsmittels verpflichtet ist, ist der Zeitpunkt der Einlegung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/5#abs-3 (3) Für den Fall der Rückabwicklung des Vollzugs von Finanzkorrekturen durch die Kommission auf der Grundlage einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften fließen den Ländern die insoweit von der Kommission zurückerstatteten Mittel in dem Verhältnis zu, in dem die Länder diese Mittel aufgebracht oder erstattet haben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 LastG →
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- BVerwG, 09.12.2022 – 3 A 1/21Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastGZitiert von 2
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