Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 4 Apotheken
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/4#abs-1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/4#abs-2 (2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 4 LadSchlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 25.10.2005 – 9 K 284/04
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.04.2010 – 2 L 94/09Zitiert von 1
- VG Potsdam, 23.02.2010 – 3 K 1579/04Zitiert von 1
- BVerfG, 16.01.2002 – 1 BvR 1236/99 · Verkaufsoffene Sonntage für ApothekenZitiert von 35
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 22/10Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaft; ErmessensentscheidungZitiert von 1
- BVerwG, 26.05.2011 – 3 C 21/10Verlagerung des Apothekennotdienstes auf Hauptapotheke; Befreiung von der Dienstbereitschaftspflicht; ErmessensentscheidungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 20/24Abschluss eines landgerichtlichen Verfahrens durch Verkündung eines Urteils; Dienstbereitschaft der Apotheken an Sonn- und Feiertagen - Sonntäglicher Apotheken-LieferserviceZitiert von 1
- VG Augsburg, 19.03.2024 – Au 8 S 24.238Zitiert von 4
- OLG Köln, 12.01.2024 – 6 U 65/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.